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Asbest in der Wohnung, was vor Renovation und Einzug zu tun ist
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Asbest in der Wohnung, was vor Renovation und Einzug zu tun ist

Wurde Ihre Wohnung vor 1990 gebaut, ist mit Asbest zu rechnen. Im Alltag besteht laut Suva keine Gefahr, vor dem Bohren, Schleifen oder Herausreissen muss aber abgeklärt werden, ob Asbest betroffen ist.

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Veröffentlicht am 11. Oktober 2026. Mit Quellenangaben am Ende der Seite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Asbest ist in der Schweiz seit 1990 verboten. In Gebäuden mit Baujahr vor 1990 ist mit asbesthaltigen Materialien zu rechnen.
  • Im Alltag besteht in der Regel keine Gefahr, solange niemand das Material bearbeitet. Fasern werden vor allem beim Bohren, Schleifen oder Herausreissen frei.
  • Vor einer Renovation klären eine Materialanalyse oder eine Bauschadstoffdiagnostik, ob Asbest betroffen ist.
  • Arbeiten mit grosser Faserfreisetzung dürfen nur von der Suva anerkannte Asbestsanierungsunternehmen ausführen. Die Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle gehört zu den Aufgaben der Firma, die das Material entfernt.
  • In der Mietwohnung sprechen Sie vor jedem Eingriff zuerst mit der Vermieterschaft.
Mulde mit Sperrgut, Holz und Abfall

Wurde Ihre Wohnung vor 1990 gebaut, müssen Sie mit Asbest rechnen, etwa in Plattenkleber, Verputz oder alten Bodenbelägen. Solange niemand das Material bearbeitet, besteht für die Bewohnerinnen und Bewohner laut Suva keine Gefahr. Vor dem Bohren, Schleifen oder Herausreissen muss aber fachgerecht abgeklärt werden, ob Asbest betroffen ist.

Seit wann ist Asbest in der Schweiz verboten?

Laut Forum Asbest Schweiz wurde das Asbestverbot am 1. März 1989 erlassen. Seit dem 1. März 1990 sind die Verwendung und die Abgabe asbesthaltiger Produkte untersagt. Deshalb nennen manche Quellen 1989 und andere 1990 als Verbotsjahr. Für einige Produkte galten längere Übergangsfristen, etwa bis zum 1. Januar 1991 für Wellplatten und Rohre für die Hausentwässerung. Laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) wurde Asbest zwischen etwa 1904 und 1990 im Hochbau verwendet, vor allem in Gebäuden aus den 1950er bis 1970er Jahren.

Laut Suva ist besondere Vorsicht in Gebäuden angebracht, die vor dem Verbot erstellt oder renoviert wurden. Das Baujahr Ihrer Liegenschaft finden Sie mit dem Baujahrfinder des Forums Asbest Schweiz.

Wo Asbest in der Wohnung vorkommen kann

Asbest wurde vielen Baustoffen beigemischt und wird deshalb oft nicht erkannt. Die Asbest-Checkliste des BAG für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer nennt unter anderem diese Fundorte.

  • Plattenkleber hinter Wand- und Bodenplatten
  • Verputz an Wänden und Decken
  • Bodenbeläge wie Cushion-Vinyl oder Floor-Flex-Platten
  • Elektrotableau und Auskleidungen bei Schaltern und Steckdosen
  • Leichtbauplatten, Deckenplatten und Brandschutzplatten bei Backofen oder Herd
  • Rohr- und Heizungsisolationen
  • Elektrospeicheröfen
  • Fensterkitt
  • Blumenkisten, Fassaden- und Dachplatten aus Faserzement

Die Liste ist nicht abschliessend. Asbesthaltige Boden- und Wandbeläge wurden laut BAG vor allem in Küchen, Badezimmern und WCs verlegt, gelegentlich auch in Waschküchen. Elektrospeicherheizgeräte bis Jahrgang 1977 enthalten laut BAG in der Regel Asbest, einzelne Fabrikate auch bis Baujahr 1984. Typische Fundorte in einem vor 1990 erbauten Haus zeigt auch das virtuelle Asbesthaus der Suva.

Wann Asbest gefährlich wird

Solange asbesthaltiges Material verbaut ist und nicht bearbeitet wird, ist es laut Forum Asbest Schweiz meist ungefährlich. Gefährlich ist laut BAG jede mechanische Bearbeitung wie Schleifen, Bohren, Fräsen, Brechen oder Sägen, weil dabei teils grosse Mengen Asbest frei werden. Eingeatmete Asbestfasern können zu schweren Erkrankungen führen, zum Beispiel zu Rippenfellkrebs. Die Folgen zeigen sich laut Suva erst 20 bis 50 Jahre später.

Auch bei einzelnen Bohrlöchern ist Vorsicht geboten, denn laut Forum Asbest Schweiz erhöht jedes Ereignis die Gesamtdosis. Lassen Sie zudem beschädigte Stellen prüfen, etwa einen aufgerissenen alten Bodenbelag.

Vor der Renovation abklären lassen

Wer ein Eigenheim umbauen, eine Mietwohnung modernisieren oder das Bad selbst renovieren möchte, sollte laut Suva vorab klären, ob Asbest vorhanden ist. Das gilt auch für kleine Eingriffe. Sind in einer Mietwohnung aus der Zeit vor 1990 bauliche Veränderungen geplant, und seien es nur neue Plättli im Bad, ist vorher eine Asbest-Ermittlung erforderlich. Ist nachgewiesenes asbesthaltiges Material vom Umbau betroffen, muss es vor den Arbeiten fachgerecht entfernt werden.

Materialprobe oder Gebäudecheck

Ist klar, welches kritische Material vom Umbau betroffen ist, können Sie laut der Asbest-Checkliste selbst eine Materialprobe entnehmen und an ein Labor senden. Tun Sie das nur in Absprache mit dem Labor. Oft sind Materialien mehrschichtig, etwa Verputz oder Vinyl-Bodenbeläge, und die Probe muss alle Schichten berücksichtigen. Ist ein grösseres Projekt geplant, das mehrere kritische Materialien betreffen könnte, ziehen Sie eine Bauschadstoffdiagnostikerin oder einen Bauschadstoffdiagnostiker bei. Akkreditierte Labors, geprüfte Diagnostiker und von der Suva anerkannte Sanierungsunternehmen finden Sie im Verzeichnis des Forums Asbest Schweiz.

Keine eigenen Arbeiten an Verdachtsmaterial

Arbeiten an asbesthaltigen Materialien gehören laut Suva in die Hände von Fachleuten. Solange nicht feststeht, dass ein Material asbestfrei ist, verzichten Sie deshalb auf diese Arbeiten.

  • in Plättli, Plattenkleber oder alten Verputz bohren
  • alte Bodenbeläge herausreissen oder abschleifen
  • mit Trennschleifern oder anderen hochtourigen Elektrogeräten arbeiten
  • Faserzement mit Bürsten oder Hochdruckreinigern reinigen
  • Elektrospeicheröfen öffnen, reparieren oder demontieren
  • alte asbesthaltige Bauteile an anderer Stelle wiederverwenden

Wer Asbest entfernen darf

Ob eine anerkannte Fachfirma nötig ist, hängt von der Art des Materials ab. Arbeiten, bei denen grosse Mengen Asbestfasern frei werden können, dürfen nur von der Suva anerkannte Asbestsanierungsunternehmen ausführen. Eine Liste dieser Unternehmen veröffentlicht die Suva. Bestimmte Arbeiten mit geringerem Faserfreisetzungspotenzial dürfen auch speziell instruierte Handwerkerinnen und Handwerker übernehmen.

Die Sanierungsfirma muss die Arbeiten der Suva mindestens 14 Tage vor dem Start melden (Stand 2026). Bei Sanierungen durch ein anerkanntes Unternehmen wird der betroffene Bereich vom Rest der Liegenschaft abgetrennt, unter Unterdruck gesetzt und während der Arbeiten überwacht. Wird Asbest erst während laufender Arbeiten entdeckt, müssen die Arbeiten gestoppt werden, und das ausführende Unternehmen muss die Bauherrschaft informieren.

Baubewilligung und Entsorgungskonzept

Braucht ein Umbau eine Baubewilligung und sind Bauabfälle mit Asbest zu erwarten, muss die Bauherrschaft im Gesuch Angaben über Art, Qualität und Menge der Abfälle und über deren Entsorgung machen. Laut Kanton Aargau schreibt die Abfallverordnung des Bundes ein Entsorgungskonzept vor, wenn bei Bauarbeiten mehr als 200 Kubikmeter Bauabfälle anfallen oder schadstoffhaltige Bauabfälle zu erwarten sind (Stand 2026). Die Kantone setzen das unterschiedlich um. Im Kanton Zürich sind für das Entsorgungskonzept bei Bauten, die vor 1990 erstellt wurden, Schadstoffuntersuchungen der Gebäudesubstanz erforderlich (Stand 2026). Welche Unterlagen Ihre Gemeinde verlangt, erfahren Sie bei der örtlichen Baubehörde.

Asbest in der Mietwohnung

Als Mieterin oder Mieter können Sie die Räume laut Suva in der Regel normal nutzen. Bevor Sie bohren oder etwas verändern, sprechen Sie in jedem Fall zuerst mit der Vermieterschaft, die solche Arbeiten im Normalfall koordiniert. Ist ein Gespräch nicht möglich, können Sie laut Forum Asbest Schweiz selbst eine Materialprobe in Absprache mit einem Labor analysieren lassen.

Gibt es in der Wohnung Materialien mit einem möglichen Risiko bei der Nutzung, sollten Mieterinnen und Mieter von der Vermieterschaft eine fachgerechte Abklärung und falls nötig die fachgerechte Entfernung verlangen. Die Vermieterschaft ist laut Forum Asbest Schweiz dafür verantwortlich, dass die Wohnung nicht durch unsachgemäss durchgeführte Bauarbeiten mit Asbestfasern belastet wird. Für Vermieterinnen und Vermieter ist es laut der Asbest-Checkliste wichtig, die Mieterschaft zeitnah und transparent zu informieren.

Vor dem Einzug in eine ältere Wohnung

Ziehen Sie in eine Wohnung aus der Zeit vor 1990, fragen Sie vor dem Einzug nach geplanten Renovationen und nach einer allfälligen Asbestabklärung. Halten Sie beschädigte Bodenbeläge oder Plättli im Übergabeprotokoll fest. Planen Sie bei eigenen Umbauten genügend Zeit für Abklärung und Sanierung ein, bevor Boden- oder Plattenleger beginnen.

Entsorgung, Bauschutt und Reinigung nach der Sanierung

Die Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle gehört laut Forum Asbest Schweiz zu den Aufgaben der Asbestsanierungsfirma oder der ausführenden Handwerkerinnen und Handwerker. Die Abfälle müssen nach den Vorschriften der Abfallverordnung entsorgt und als asbesthaltig deklariert werden. Sie dürfen weder rezykliert noch mit asbestfreien Abfällen vermischt werden. Asbesthaltiges Material gehört deshalb nicht in die Mulde für den übrigen Bauschutt.

Alte Blumenkisten aus asbesthaltigem Faserzement gefährden bei normaler Nutzung die Gesundheit nicht, selbst wenn sie Risse haben. Solche Produkte können gut verpackt einer Entsorgungsstelle übergeben werden. Welche Stelle sie annimmt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde. Verkaufen oder verschenken dürfen Sie asbesthaltige Produkte nicht, denn auch die kostenlose Weitergabe gilt rechtlich als Inverkehrbringen.

Übriger Bauschutt und Baureinigung

Bauabfälle müssen getrennt und möglichst weitgehend verwertet werden, Sonderabfälle sind separat zu entsorgen. Bauschutt ohne Asbestverdacht, etwa aus Bauteilen, bei denen eine Abklärung keinen Asbest ergeben hat, kann getrennt nach Materialien über eine Mulde oder einen Entsorgungsbetrieb entsorgt werden.

Bei Sanierungen mit erheblicher Faserfreisetzung wird die Sanierungszone erst nach einer Schlussreinigung, einer unabhängigen Kontrolle und einer Freimessung freigegeben. Die Baureinigung für den normalen Baustaub folgt erst danach, wenn auch die übrigen Handwerksarbeiten abgeschlossen sind.

Checkliste vor Renovation und Einzug

  • Baujahr prüfen und nach einer bestehenden Asbestabklärung fragen
  • betroffene Bauteile notieren, etwa Plättli, Bodenbeläge, Verputz oder Elektrospeicheröfen
  • in der Mietwohnung vor jedem Eingriff mit der Vermieterschaft sprechen
  • Materialanalyse oder Bauschadstoffdiagnostik vor Baubeginn veranlassen
  • betroffenes asbesthaltiges Material vor den Arbeiten fachgerecht entfernen lassen, bei grosser Faserfreisetzung durch ein von der Suva anerkanntes Unternehmen
  • nicht selbst bohren, schleifen oder herausreissen, solange ein Asbestverdacht besteht
  • Möbel während der Renovation einlagern und den Umzug nach Abschluss der Arbeiten planen
  • Baureinigung nach Abschluss der Sanierung und aller Handwerksarbeiten einplanen

Kosten, wovon sie abhängen

Pauschale Beträge lassen sich nicht nennen, weil jede Liegenschaft anders ist. Die Kosten hängen vor allem von diesen Faktoren ab.

  • Anzahl der Materialproben und Laboranalysen
  • einzelne Probe oder Gebäudecheck durch eine Fachperson vor Ort
  • Art und Menge des Materials und ob eine von der Suva anerkannte Firma nötig ist
  • Schutzmassnahmen wie Abtrennung, Unterdruck und Schleuse
  • Entsorgung der asbesthaltigen Abfälle sowie Kontrolle und Freimessung
  • Verschiebungen im Bauablauf und beim Einzugstermin

Eine frühe Abklärung lohnt sich. Laut Kanton Zürich schafft die vorgängige Abklärung der Schadstoffsituation Kostentransparenz für die Bauherrschaft und erhöht die Planungssicherheit.

Umzug, Bauschutt und Baureinigung mit UmzugKraft

UmzugKraft bietet keine Asbestabklärung und keine Asbestsanierung an und nimmt kein asbesthaltiges oder asbestverdächtiges Material entgegen. Rund um Ihre Renovation unterstützen wir Sie in der ganzen Schweiz.

  • Während der Renovation können Sie Ihre Möbel einlagern.
  • Ist die Wohnung bereit, zügeln wir Ihren Hausrat mit einem Privatumzug.
  • Für Bauschutt ohne Asbestverdacht, etwa aus nachweislich asbestfreien Bauteilen, können Sie die Entsorgung bei uns anfragen oder eine Mulde mieten.
  • Sind eine allfällige Sanierung und alle Handwerksarbeiten abgeschlossen, übernehmen wir die Baureinigung, auf Wunsch auch die Endreinigung mit Abnahmegarantie in Ihrer bisherigen Wohnung.

Bei der kostenlosen Besichtigung klären wir mit Ihnen den Umfang. Danach erhalten Sie eine Offerte mit Fixpreis für den beschriebenen Umfang.

Jetzt unverbindliche Offerte für Umzug, Bauschutt oder Baureinigung anfragen. Schreiben Sie uns über die Kontaktseite oder melden Sie sich direkt, Telefon 062 558 77 59, WhatsApp 076 419 55 88, erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr und Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Darf ich in einer älteren Wohnung Löcher bohren?

In Material, das Asbest enthalten könnte, etwa Plattenkleber oder alten Verputz, sollten Sie nicht bohren. Das Forum Asbest Schweiz rät stattdessen zu Alternativen wie aufgeklebten Haken. Lassen Sie das Material sonst vorher abklären, und sprechen Sie in der Mietwohnung zuerst mit der Vermieterschaft.

Ich habe in asbesthaltigen Verputz gebohrt, ist das gefährlich?

Ein einmaliges, sehr kurzes Ereignis mit geringer Faserfreisetzung führt laut Forum Asbest Schweiz nicht automatisch zu einer Erkrankung. Jedes Ereignis erhöht aber die Gesamtdosis. Vermeiden Sie deshalb weitere Eingriffe in dieses Material.

Wie erkenne ich, ob ein Material Asbest enthält?

Rein optisch lassen sich asbesthaltige und asbestfreie Produkte meist nicht unterscheiden. Besteht ein konkreter Verdacht, ist laut BAG oft eine Materialanalyse in einem spezialisierten Labor nötig.

Muss Asbest in der Wohnung entfernt werden?

Nicht in jedem Fall. Laut Forum Asbest Schweiz gibt es keine generelle Vorgabe für die Entfernung. Ist asbesthaltiges Material von einem Umbau betroffen, sind Fachpersonen mit der Entfernung zu beauftragen. Besteht das Risiko, dass auch bei normaler Nutzung Fasern frei werden, kann eine Sanierung nötig sein.

Nimmt UmzugKraft asbesthaltigen Bauschutt mit?

Nein. Asbesthaltiges oder asbestverdächtiges Material nehmen wir nicht entgegen. Die Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle gehört zu den Aufgaben der Firma, die das Material fachgerecht entfernt. Für Bauschutt ohne Asbestverdacht können Sie die Entsorgung bei uns anfragen.

Quellen

Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Regeln Ihrer Gemeinde, Ihres Kantons und Ihr Vertrag.

Nach der Renovation sauber einziehen

Sind Renovation und eine allfällige Asbestsanierung durch die Fachfirma abgeschlossen, übernehmen wir die Baureinigung und zügeln Ihren Hausrat in die neue Wohnung. Die Besichtigung ist kostenlos.

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Erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr, Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr.

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