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WG-Zimmer beziehen, was bei Untermiete, Kaution und Zügeln gilt
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WG-Zimmer beziehen, was bei Untermiete, Kaution und Zügeln gilt

Klären Sie vor dem Einzug ins WG-Zimmer, ob Sie zur Untermiete wohnen oder den Mietvertrag mitunterschreiben. Davon hängen Haftung, Kündigung und Kaution ab, dazu kommen WG-Vertrag, Anmeldung und Kleinumzug.

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Veröffentlicht am 11. Oktober 2026. Mit Quellenangaben am Ende der Seite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für eine Untermiete braucht die Hauptmieterin oder der Hauptmieter die Zustimmung der Vermieterschaft. Ihr Vertrag besteht dann mit der Hauptmieterschaft.
  • Bei einem gemeinsamen Mietvertrag haften alle Mitbewohnenden solidarisch für den ganzen Mietzins und können nur gemeinsam kündigen.
  • Die Kaution beträgt bei Wohnräumen höchstens drei Monatsmieten und gehört auf ein Konto, das auf den Namen der Mieterschaft lautet.
  • Ein schriftlicher WG-Vertrag regelt Mietanteile, Nebenkosten, Kaution, Inventar und den Auszug, bindet aber die Vermieterschaft nicht.
  • Melden Sie sich in der Regel innerhalb von 14 Tagen bei der neuen Gemeinde an. Für wenige Möbel reicht oft ein Kleinumzug.
Zwei Frauen mit Umzugskartons und einer Pflanze in der neuen Wohnung

Beim Umzug in ein WG-Zimmer entscheidet die Vertragsform über Ihre Rechte und Pflichten. Wohnen Sie zur Untermiete, schliessen Sie den Vertrag mit der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter ab. Unterschreiben Sie den Mietvertrag mit, haften Sie zusammen mit allen anderen für die ganze Miete. Dieser Ratgeber zeigt, was Sie vor der Unterschrift klären, was in einen WG-Vertrag gehört und wie Sie mit wenig Aufwand ins neue Zimmer zügeln.

Untermiete oder gemeinsamer Mietvertrag, was ist der Unterschied?

In einer WG gibt es zwei übliche Varianten. Entweder mietet eine Person die Wohnung und vermietet Zimmer unter, oder alle unterschreiben gemeinsam den Mietvertrag. Laut Mieterinnen- und Mieterverband passt die gemeinsame Miete eher zu einem Zusammenleben auf Dauer, die Untermiete eher zu einer unklaren oder kurzen Wohndauer.

Wohnen zur Untermiete

Eine Untervermietung ist laut Bundesamt für Wohnungswesen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterschaft möglich. Verbieten darf die Vermieterschaft sie nur in bestimmten Fällen, etwa wenn die Bedingungen der Untermiete nicht offengelegt werden, der Untermietzins übersetzt ist oder der Vermieterschaft ein wesentlicher Nachteil entsteht, zum Beispiel durch Überbelegung. Laut Mieterverband gilt das Gleiche, wenn die Hauptmieterschaft selbst nie einzieht oder nicht mehr zurückkehren will. Eine Gesetzesänderung, die unter anderem ein schriftliches Gesuch verlangt hätte, haben die Stimmberechtigten am 24. November 2024 abgelehnt. Diese Regeln gelten deshalb weiter.

Ihr Vertrag besteht mit der Hauptmieterschaft, zur Vermieterschaft haben Sie kein Rechtsverhältnis. Die Hauptmieterschaft haftet gegenüber der Vermieterschaft für die ganze Miete und für Schäden, die Untermietende verursachen. Ihr Untermietverhältnis dauert zudem höchstens so lange wie das Hauptmietverhältnis. Ein schriftlicher Untermietvertrag ist rechtlich nicht nötig, wird aber empfohlen.

Beim Preis soll die Hauptmieterschaft laut ch.ch nur so viel verrechnen, wie sie selbst bezahlt, inklusive Nebenkosten. Bei einer möblierten Wohnung ist wegen der Abnützung der Einrichtung ein Aufschlag von höchstens einem Fünftel zulässig. Sind alle drei Zimmer einer Wohnung etwa gleich gross, geht der Mieterverband für ein Zimmer von rund einem Drittel des Gesamtmietzinses aus, bei grossen Flächenunterschieden wird nach Quadratmetern gerechnet.

Gemeinsamer Mietvertrag mit Solidarhaftung

Unterschreiben alle den Mietvertrag, haben alle die gleichen Rechte und Pflichten und haften solidarisch für den Mietzins. Die Vermieterschaft kann ausstehende Mietzinse bei einer einzelnen Person einfordern, egal wie Sie die Kosten intern aufgeteilt haben. Wird ein Teil der Miete nicht fristgerecht bezahlt, kann sie sämtlichen WG-Mitgliedern kündigen, nachdem sie alle gemahnt und allen eine Zahlungsfrist gesetzt hat.

Kündigen können Sie nur gemeinsam, alle müssen die Kündigung unterschreiben. Allein aussteigen kann niemand, ausser die Vermieterschaft und alle anderen WG-Mitglieder sind einverstanden. Wer ohne Vertragsänderung auszieht, bleibt grundsätzlich Mitmieterin oder Mitmieter mit allen Rechten und Pflichten. Der Mieterverband rät deshalb, den Vertrag bei einem Wechsel mit den Unterschriften aller Beteiligten und der Vermieterschaft umzuschreiben, statt ihn zu kündigen.

Diese Fragen klären Sie vor der Zusage

  • Wer steht im Mietvertrag, und wohnt die Hauptmieterin oder der Hauptmieter selbst in der WG?
  • Hat die Vermieterschaft der Untermiete zugestimmt?
  • Wie hoch ist Ihr Anteil an Mietzins und Nebenkosten, und wie wird er berechnet?
  • Ist das Zimmer möbliert, und welche Kündigungsfrist gilt?
  • Wird eine Kaution verlangt, und gibt es schon einen WG-Vertrag?

Kündigungsfristen im WG-Zimmer

Massgebend ist Ihr Vertrag. Laut Mieterverband gilt bei der Untermiete die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten auf den vertraglichen Kündigungstermin, ohne Abmachung auf den ortsüblichen Termin. Für ein möbliertes Zimmer ohne Mitbenützung von Bad und Küche nennt der Verband eine Frist von zwei Wochen auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer. Kündigt Ihnen die Hauptmieterschaft, muss sie das amtliche Formular verwenden. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber zu den Kündigungsterminen für Wohnungen.

Mietzinsdepot in der WG, wer zahlt welchen Anteil?

Eine Kaution, auch Mietzinsdepot genannt, müssen Sie nur bezahlen, wenn der Vertrag sie verlangt. Bei Wohnräumen beträgt sie höchstens drei Monatsmieten. Sie gehört auf ein Mietzinskautionskonto, das ausschliesslich auf den Namen der Mieterschaft lautet und auf das die Vermieterschaft ohne Zustimmung der Mieterschaft nicht zugreifen kann. Eine Barzahlung oder eine Überweisung auf ein privates Konto der Vermieterschaft dürfen Sie ablehnen.

Bei einer Untermiete darf die Kaution laut der Vertragsvorlage, die der Mieterverband anbietet, drei Monatsuntermietzinse nicht übersteigen. Auch sie gehört auf ein Mietzinskonto, das auf Ihren Namen lautet.

Anteile bei gemeinsamer Miete festhalten

Bei gemeinsamer Miete steht die Rückforderung nach Vertragsende jenem WG-Mitglied zu, das die Kaution einbezahlt hat. Zurückverlangen lässt sich das Depot erst nach dem Auszug. Halten Sie deshalb schriftlich fest, wer welchen Betrag einbezahlt hat. Zieht jemand aus, kann die neue Person ihren Anteil zum Beispiel direkt der ausziehenden Person überweisen. Laut Mieterverband kann es sich zudem lohnen, schriftlich zu regeln, was bei einer Auflösung der WG passiert.

WG-Vertrag, was Sie untereinander regeln sollten

Der Mieterverband rät bei gemeinsamer Miete, die Rechte und Pflichten sowie die Verteilung der Kosten untereinander schriftlich zu regeln. In seinem Merkblatt zum gemeinsamen Wohnen nennt er als Beispiele für schriftliche Abmachungen die Aufteilung des Mietzinses, das Inventar und eine Regelung für den Konfliktfall. Ein WG-Vertrag gilt nur unter Ihnen und bindet die Vermieterschaft nicht.

Diese Punkte gehören in den WG-Vertrag

  • Mietanteile und Nebenkosten, also wer welchen Betrag bis wann überweist.
  • Kaution mit den einbezahlten Anteilen und der Abrechnung bei einem Wechsel.
  • Gemeinsame Rechnungen wie Strom, Internet und die Radio- und Fernsehabgabe.
  • Inventar, also was wem gehört und was gemeinsam angeschafft wurde.
  • Haushalt mit Putzplan, Einkäufen und Regeln für Gäste.
  • Auszug mit interner Frist, Suche nach einer Nachfolge und Übergabe des Zimmers.
  • Vollmacht von Mitbewohnenden, die länger abwesend sind oder ausziehen.
  • Konflikte, also wie Sie entscheiden, wenn Sie sich nicht einig sind.

Anmeldung bei der Gemeinde und weitere Formalitäten

Nach dem Umzug melden Sie sich in der Regel innerhalb von 14 Tagen bei der neuen Wohngemeinde an. In vielen Kantonen geht das online über eUmzugCH, sonst persönlich am Schalter. Zu den Unterlagen gehört laut ch.ch unter anderem der Heimatschein, den Ihnen die bisherige Wohngemeinde abgibt. Welche weiteren Dokumente nötig sind, erfragen Sie bei der neuen Gemeinde. In Basel zum Beispiel verlangt das Einwohneramt laut Merkblatt von 2024 eine Kopie des Mietvertrags oder einen Wohnungsausweis. Details finden Sie im Ratgeber Umzug melden.

Prüfen Sie ausserdem Ihre Policen. Die Privathaftpflichtversicherung ist laut ch.ch grundsätzlich freiwillig, wird aber oft verlangt, wenn man eine Wohnung mieten möchte. Die Hausratversicherung kommt nicht für Schäden auf, die Sie Dritten zufügen. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob eine Police für Einzelpersonen passt oder eine, welche die anderen Haushaltsmitglieder einschliesst.

Zimmer ausmessen und nur mitnehmen, was Platz hat

Klären Sie vor dem Packen, was in Küche, Bad und Wohnzimmer schon vorhanden ist, damit Sie nichts doppelt zügeln.

  1. Messen Sie Länge, Breite und Raumhöhe, bei Dachschrägen auch die Höhe an der niedrigsten Stelle.
  2. Notieren Sie Türbreite, Fenster, Heizkörper und Steckdosen, damit Bett, Schrank und Pult Platz finden.
  3. Prüfen Sie Treppenhaus und Lift, bevor Sie grosse Möbel mitnehmen.
  4. Fragen Sie, welche Möbel, Geräte und Küchenutensilien die WG schon hat.
  5. Entscheiden Sie, was Sie mitnehmen, einlagern, verkaufen oder entsorgen.

Packen Sie schwere Dinge wie Bücher in kleine Kartons und beschriften Sie jeden Karton mit Inhalt und Zielraum. Wie viele Kartons Sie brauchen, zeigt der Ratgeber zur Anzahl der Umzugskartons.

Kleinumzug oder Zügelhilfe, welche Kosten anfallen

Für ein WG-Zimmer mit wenigen Möbeln genügt oft ein Kleinumzug. Packen Sie selbst und brauchen Sie nur Hilfe beim Tragen und Transportieren, kann Zügelhilfe passen. Den Aufwand und damit die Kosten bestimmen vor allem diese Faktoren.

  • Menge an Kartons und grösseren Möbeln wie Bett, Schrank oder Pult.
  • Distanz zwischen der bisherigen und der neuen Adresse.
  • Stockwerke und Lift an beiden Adressen sowie enge Treppenhäuser.
  • Tragweg vom Fahrzeug bis zur Wohnungstür und Parkmöglichkeiten vor dem Haus.
  • Zusatzleistungen wie Möbellift, Einlagerung, Entsorgung oder die Endreinigung der bisherigen Wohnung.
  • Eigenleistung, etwa wenn Sie selbst packen und die Kartons bereitstellen.

Zum Ein- und Ausladen steht das Fahrzeug wahrscheinlich längere Zeit vor dem Haus. Ob Sie dafür eine Bewilligung brauchen, erfahren Sie bei der Verwaltung, der Polizei oder der Gemeinde, denn das Vorgehen ist von Ort zu Ort verschieden. Eine erste Einschätzung der Kosten gibt Ihnen der Umzugskostenrechner.

So unterstützt UmzugKraft Ihren Umzug ins WG-Zimmer

UmzugKraft ist eine Umzugs- und Reinigungsfirma mit Einsätzen in der ganzen Schweiz. Für den Einzug in eine WG übernehmen wir einen Kleinumzug oder Zügelhilfe. Was im neuen Zimmer keinen Platz hat, lagern wir auf Wunsch ein, mehr dazu unter Möbel einlagern. Möbel, die Sie nicht mehr brauchen, entsorgen wir. Ziehen Sie aus einer Mietwohnung aus, übernehmen wir auf Wunsch die Endreinigung mit Abnahmegarantie.

Die Besichtigung ist kostenlos. Danach erhalten Sie eine Offerte mit Fixpreis für den beschriebenen Umfang. Kontakt über Telefon 062 558 77 59, WhatsApp 076 419 55 88, erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr und Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr.

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Checkliste für den Einzug ins WG-Zimmer

  • Untermietvertrag oder gemeinsamen Mietvertrag schriftlich erhalten.
  • Bei Untermiete geklärt, ob die Vermieterschaft zugestimmt hat.
  • Kaution auf ein Mietzinskautionskonto einbezahlt und Beleg aufbewahrt.
  • WG-Vertrag mit Mietanteilen, Nebenkosten, Kaution und Regeln für den Auszug unterschrieben.
  • Antrittsprotokoll oder Inventarliste mit allen sichtbaren Mängeln ausgefüllt und Fotos gemacht.
  • Erhaltene Schlüssel gezählt und schriftlich festgehalten.
  • Zimmer ausgemessen und Bewilligung zum Parkieren am Zügeltag abgeklärt.
  • Umzugstag mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vereinbart, in der Regel haben Sie Anrecht darauf.
  • Innerhalb von 14 Tagen bei der neuen Gemeinde angemeldet.
  • Neue Adresse bei Bank, Arbeitgeber und Krankenkasse gemeldet und Nachsendeauftrag bei der Post eingerichtet.
  • Privathaftpflicht- und Hausratversicherung geprüft.

Bei konkreten Fragen zu Ihrem Vertrag berät Sie der Mieterinnen- und Mieterverband. Die Angaben zu Fristen und Beträgen entsprechen dem Stand Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Braucht ein WG-Zimmer zur Untermiete die Zustimmung der Vermieterschaft?

Ja. Die Hauptmieterschaft braucht die vorherige Zustimmung und muss neue Untermietende melden. Verweigern darf die Vermieterschaft sie nur aus bestimmten Gründen, etwa bei übersetztem Untermietzins.

Wie hoch darf die Kaution für ein WG-Zimmer sein?

Bei Wohnräumen höchstens drei Monatsmieten, bei einer Untermiete höchstens drei Monatsuntermietzinse. Das Geld gehört auf ein Mietzinskautionskonto, bei einer Untermiete lautet es auf Ihren Namen.

Kann ich allein aus einem gemeinsamen Mietvertrag aussteigen?

Nur wenn die Vermieterschaft und alle anderen WG-Mitglieder zustimmen. Sonst bleiben Sie Mitmieterin oder Mitmieter und haften weiter solidarisch.

Welche Kündigungsfrist gilt für ein WG-Zimmer?

Massgebend ist Ihr Vertrag. Laut Mieterverband gilt bei der Untermiete die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten. Für ein möbliertes Zimmer ohne Mitbenützung von Bad und Küche nennt der Verband zwei Wochen.

Muss ich mich anmelden, wenn ich in eine WG ziehe?

Ja, in der Regel innerhalb von 14 Tagen bei der neuen Wohngemeinde. Wohnen Sie nur unter der Woche in der WG, klären Sie mit der Gemeinde, ob ein Wochenaufenthalt anzumelden ist. Personen mit Wochenaufenthalt können eUmzugCH laut ch.ch nicht nutzen.

Wer bezahlt die Radio- und Fernsehabgabe in der WG?

Laut Bundesamt für Kommunikation haften alle volljährigen Mitglieder eines Haushalts solidarisch und stehen auf der Rechnung, verlangt wird der Betrag aber nur einmal. Die Aufteilung regeln Sie untereinander, zum Beispiel im WG-Vertrag.

Quellen

Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Regeln Ihrer Gemeinde, Ihres Kantons und Ihr Vertrag.

Ins WG-Zimmer zügeln mit Kleinumzug oder Zügelhilfe

Wir bringen Ihre Möbel und Kartons ins neue WG-Zimmer, lagern auf Wunsch ein, was keinen Platz hat, und übernehmen die Endreinigung der alten Wohnung. Die Besichtigung ist kostenlos.

Kleinumzug anfragen062 558 77 59 anrufenWhatsApp 076 419 55 88

Erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr, Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr.

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