Ratgeber · Mietvertrag kündigen

Kündigungstermine für die Wohnung, Fristen und ortsübliche Termine nach Kanton

Wer eine Mietwohnung kündigt, muss eine Frist von mindestens drei Monaten einhalten und auf einen gültigen Termin kündigen. Welche Kündigungstermine für Ihre Wohnung gelten, steht zuerst im Mietvertrag. Fehlt dort eine Regel, gelten die ortsüblichen Termine. Die Übersicht zeigt, was für welche Kantone belegt ist.

Stand Oktober 2026. Mit Quellenangaben am Ende der Seite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt mindestens drei Monate (Art. 266c OR).
  • Zuerst gilt der Mietvertrag, dann der ortsübliche Termin, dann der gesetzliche Termin.
  • Massgebend ist der Empfang der Kündigung, nicht der Poststempel.
  • Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein, bei einer Familienwohnung von beiden Partnern.
  • Wer früher auszieht, kann einen zumutbaren Nachmieter vorschlagen (Art. 264 OR).

Kündigungsfrist und Kündigungstermin, der Unterschied

Die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Eingang der Kündigung und dem Ende der Miete. Der Kündigungstermin ist der Tag, an dem die Miete endet. Für Wohnungen gilt eine Frist von mindestens drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin. Gibt es keinen Ortsgebrauch, kündigen Sie auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer (Art. 266c OR).

Vertraglich darf die Frist verlängert, aber nicht verkürzt werden. Für möblierte Einzelzimmer gelten zwei Wochen. Ein Beispiel des Mieterverbands zeigt die gesetzlichen Termine. Begann die Miete am 1. Februar, sind es der 30. April, der 31. Juli, der 31. Oktober und der 31. Januar.

Wer Frist oder Termin verpasst, kündigt auf den nächstmöglichen Termin (Art. 266a OR). Die Kündigung ist also nicht ungültig, sie wirkt nur später.

Welcher Termin gilt? Die Reihenfolge

  • Der Termin im Mietvertrag
  • Der ortsübliche Termin, wenn der Vertrag keinen Termin nennt
  • Der gesetzliche Termin, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt

Kündigungstermine für die Wohnung nach Kanton

Ortsübliche Kündigungstermine legt kein Gesetz des Bundes fest. Sie ergeben sich aus dem Gebrauch am Ort und sind von Kanton zu Kanton, teils von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Die Tabelle nennt nur Angaben, die wir bei Behörden, Gerichten, Schlichtungsstellen oder den Verbänden der Mieter und Hauseigentümer gefunden haben. Ihr Mietvertrag geht in jedem Fall vor.

KantonOrtsübliche TermineQuelle oder Hinweis
Aargau31. März, 30. Juni und 30. SeptemberIntegrationsportal des Kantons Aargau
Appenzell AusserrhodenJedes Monatsende ausser 31. Dezember, falls der Vertrag nichts anderes vorsiehtKantonale Schlichtungsstelle
Appenzell InnerrhodenKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
Basel-LandschaftJedes Monatsende ausser 31. DezemberMieterinnen- und Mieterverband
Basel-StadtLetzter Tag jedes Monats ausser 31. DezemberKantonales Einführungsgesetz zum ZGB, § 214
BernKeine gesicherte AngabeRegionale Schlichtungsbehörde fragen
FreiburgKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
GenfKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
GlarusKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
GraubündenKeine gesicherte AngabeRegionale Schlichtungsbehörde fragen
JuraKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
LuzernKündigung in der Regel auf ein Monatsende, Termine meist im MietvertragKantonsportal Luzern
NeuenburgKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
NidwaldenKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
ObwaldenEnde März, Ende Juni und Ende SeptemberKantonale Schlichtungsbehörde
SchaffhausenJedes Monatsende ausser 31. DezemberMieterinnen- und Mieterverband
SchwyzJedes Monatsende ausser 31. DezemberMieterinnen- und Mieterverband, HEV Schwyz
SolothurnKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
St. GallenKeine gesicherte AngabeRegionale Schlichtungsstelle fragen
TessinKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
ThurgauKantonsweit keine gesicherte Angabe. In Frauenfeld und Aadorf 31. März, 30. Juni und 30. SeptemberSchlichtungsbehörden der Gemeinden
UriKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
WaadtÜbliche Termine 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, jeweils 12 UhrRahmenmietvertrag für die Waadt (RULV), Art. 35
WallisKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
ZugKeine gesicherte AngabeSchlichtungsbehörde am Ort der Wohnung fragen
ZürichStadt Zürich sowie Bezirke Dietikon und Bülach 31. März und 30. September, übrige Bezirke zusätzlich 30. JuniHEV Zürich

Stand Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr. Für Kantone ohne gesicherte Angabe kennt die Schlichtungsbehörde für Mietsachen am Ort der Wohnung die ortsüblichen Termine.

Der Trend geht zu Kündigungen auf jedes Monatsende ausser Dezember. Der Hauseigentümerverband empfiehlt, bei vereinbarten Monatsendterminen den 31. Dezember auszuschliessen. Ein Verzeichnis der Schlichtungsbehörden führt das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO).

So kündigen Sie Ihre Wohnung richtig

  • Schriftlich und eigenhändig unterschrieben. E-Mail und Fax genügen nicht.
  • Bei mehreren Mietenden unterschreiben alle.
  • Bei einer Familienwohnung braucht es die Unterschrift oder Zustimmung beider Ehegatten oder eingetragenen Partner.
  • Massgebend ist, wann die Kündigung bei der Vermieterschaft eintrifft. Ein Einschreiben gilt in der Regel am Tag nach der Abholungseinladung als zugestellt.
  • Fällt der letzte Tag auf einen Samstag oder Feiertag, muss die Kündigung am Vortag eintreffen.

Der Mieterverband empfiehlt, das Einschreiben mindestens drei Werktage vor Beginn der Frist aufzugeben. So bleibt Reserve für die Zustellung.

Kündigt die Vermieterschaft, muss sie ein amtliches Formular des Kantons verwenden. Sonst ist die Kündigung nichtig.

Vorzeitig ausziehen mit Nachmieter

Wer vor dem Ende der Frist auszieht, schuldet den Mietzins grundsätzlich bis zum vertraglichen oder gesetzlichen Ende. Befreit ist nur, wer einen für die Vermieterschaft zumutbaren Nachmieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen (Art. 264 OR). Die Vermieterschaft muss sich anrechnen lassen, was sie dadurch spart.

Befreit sind Sie erst, wenn der Nachmieter den Vertrag tatsächlich übernimmt. Wie lange die Vermieterschaft prüfen darf, regelt das Gesetz nicht, genannt werden meist 14 bis 30 Tage. Im Kanton Waadt enthält der Rahmenmietvertrag eigene Regeln zur vorzeitigen Rückgabe. Muss es danach schnell gehen, hilft die Seite Umzug kurzfristig.

Kündigung nach einem Todesfall

Stirbt die Mieterin oder der Mieter, endet die Miete nicht automatisch. Die Erben können mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen, auch wenn der Vertrag fest für längere Zeit abgeschlossen ist (Art. 266i OR). Was die Erben bei Räumung und Erbschaft beachten sollten, lesen Sie unter Haushaltsauflösung nach Todesfall.

Nach der Kündigung, die nächsten Schritte

Umzug planen

Offerte einholen und den Termin festlegen. Ideal sind zwei bis vier Wochen Vorlauf, Monatsenden sind schnell ausgebucht.

Endreinigung buchen

Rund um die offiziellen Zügeltermine sind Reinigungsfirmen stark ausgelastet. Früh buchen lohnt sich.

Abgabe vorbereiten

Schlüssel zählen, kleine Mängel beheben und den Abgabetermin vereinbaren.

Umzug melden

Innert 14 Tagen bei der neuen Gemeinde anmelden, in vielen Kantonen online.

Hilfreich dazu sind die Checkliste zur Wohnungsabgabe und der Ratgeber Umzug melden. Umzug und Endreinigung mit Abnahmegarantie erhalten Sie bei uns in einer Offerte.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zu Kündigungsterminen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für eine Wohnung?

Mindestens drei Monate auf einen ortsüblichen Termin. Der Mietvertrag kann eine längere Frist vorsehen, aber keine kürzere.

Gilt der Poststempel?

Nein. Massgebend ist, wann die Kündigung bei der Vermieterschaft eintrifft. Planen Sie bei einem Einschreiben einige Tage Reserve ein.

Kann ich per E-Mail kündigen?

Nein. Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein.

Was passiert, wenn ich den Termin verpasse?

Die Kündigung gilt dann auf den nächstmöglichen Termin (Art. 266a OR).

Kann ich auf jedes Monatsende kündigen?

Nur wenn Ihr Mietvertrag oder der Ortsgebrauch das vorsieht. In Basel-Stadt gilt zum Beispiel jedes Monatsende ausser dem 31. Dezember.

Welche Kündigungstermine gelten im Kanton Zürich?

Laut HEV Zürich gelten in der Stadt Zürich sowie in den Bezirken Dietikon und Bülach der 31. März und der 30. September, in den übrigen Bezirken zusätzlich der 30. Juni. Ihr Mietvertrag geht vor.

Welche Kündigungstermine gelten im Kanton Aargau?

Laut Kanton Aargau sind der 31. März, der 30. Juni und der 30. September übliche Kündigungstermine. Ihr Mietvertrag geht vor.

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