Wochenaufenthalt anmelden, Ablauf, Heimatausweis und Steuern
Wer unter der Woche am Arbeits- oder Ausbildungsort wohnt und an freien Tagen heimkehrt, meldet sich dort als Wochenaufenthalter an. Steuerpflichtig bleiben Sie in der Regel am Wohnsitz, beruflich bedingte Mehrkosten für Zimmer und Essen sind abziehbar.
Veröffentlicht am 11. Oktober 2026. Mit Quellenangaben am Ende der Seite.
Das Wichtigste in Kürze
- Als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter wohnen Sie nur an Arbeits- oder Ausbildungstagen in einer anderen Gemeinde und kehren an freien Tagen an Ihren Wohnsitz zurück.
- Ihre Wohnsitzgemeinde stellt dafür in der Regel einen Heimatausweis oder Aufenthaltsausweis aus. Damit melden Sie sich am Wochenaufenthaltsort an, in der Stadt Zürich innert 14 Tagen.
- Ablauf und Gebühren unterscheiden sich je nach Gemeinde. Die Stadt Zürich verlangt (Stand Oktober 2026) eine jährliche Gebühr von CHF 60 für den Wochenaufenthalt.
- Steuerpflichtig bleiben Sie in der Regel am Wohnsitz. Ledige ab 30 Jahren müssen laut ESTV (Stand 2021) besonders enge Beziehungen zum Wohnsitz nachweisen.
- Wohnen Sie aus beruflichen Gründen auswärts, sind bei der direkten Bundessteuer 2026 die Kosten für ein Zimmer, Verpflegung bis CHF 6'400 im Jahr und die Heimfahrt mit dem öffentlichen Verkehr abziehbar. Die Kantone haben eigene Regeln.

Wer unter der Woche am Arbeits- oder Ausbildungsort wohnt und an freien Tagen nach Hause zurückkehrt, meldet sich dort als Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter an, mit einem Ausweis der Wohnsitzgemeinde wie dem Heimatausweis. Am Wohnsitz bleiben Sie angemeldet und in der Regel auch steuerpflichtig. Hier lesen Sie, wie die Anmeldung abläuft, was sie kostet und welche Mehrkosten Sie bei den Steuern abziehen können.
Was ist ein Wochenaufenthalt?
Bei einem Wochenaufenthalt behalten Sie Ihren Wohnsitz und wohnen nur an Arbeits- oder Ausbildungstagen in einer anderen Gemeinde. Die Stadt Zürich nennt als Gründe die Arbeitssituation, eine Ausbildung oder das Leben in einer Institution. An arbeitsfreien Tagen kehren Sie an Ihren bisherigen Wohnsitz zurück.
Die Bezeichnungen sind nicht überall gleich. Die Stadt Aarau etwa spricht von der Nebenwohnsitzgemeinde. Der Heimatausweis der Stadt Aarau bestätigt dieser Gemeinde, dass Ihr Hauptwohnsitz weiterhin in Aarau liegt.
Wann ein Wochenaufenthalt passt
Die Stadt Zürich nennt für einen Wochenaufenthalt diese Grundsätze.
- Die Gründe für den Wochenaufenthalt müssen auch für Dritte erkennbar sein. Rein persönliche Motive oder Wünsche reichen nicht.
- Wochenaufenthalte sind grundsätzlich nur vorübergehende Lösungen.
- Wer in Zürich unbefristet erwerbstätig ist, erhält in der Regel keine Bewilligung für den Wochenaufenthalt.
Andere Gemeinden können eigene Kriterien anwenden. Verlagert sich Ihr Alltag ganz an den Arbeitsort, klären Sie mit beiden Gemeinden, ob Sie den Hauptwohnsitz verlegen müssen. Wie Sie einen Umzug melden, lesen Sie im Beitrag Umzug melden.
Wochenaufenthalt anmelden, so gehen Sie vor
Bei einem Wochenaufenthalt haben Sie mit zwei Gemeinden zu tun. Bei der Wohnsitzgemeinde bleiben Sie angemeldet und bestellen dort den Ausweis für den Wochenaufenthalt. Am Wochenaufenthaltsort melden Sie sich mit diesem Ausweis an.
Ausweis der Wohnsitzgemeinde
Das Dokument heisst je nach Gemeinde Heimatausweis, Aufenthaltsausweis oder Bescheinigung über den auswärtigen Aufenthalt. In Aarau, Bern und Zürich können Sie es online bestellen. Die Stadt Zürich verlangt für den Aufenthaltsausweis (Stand Oktober 2026) CHF 20, für Kinder ist er gebührenfrei.
Im Kanton Bern ist seit dem 1. Februar 2024 die Hinterlegung des Heimatscheins bei der Wohngemeinde nicht mehr nötig. Längerfristig sollen wegen dieser Gesetzesänderung auch die Heimatausweise für Wochenaufenthalter wegfallen. Weil noch nicht alle Gemeinden über eine elektronische Schnittstelle verfügen, stellt die Stadt Bern in einer Übergangszeit weiterhin Heimatausweise aus und verlangt sie bei der Anmeldung. Stellt Ihre Wohnsitzgemeinde keinen Heimatausweis aus, können Sie in Bern auf die Beilage verzichten.
Anmeldung am Wochenaufenthaltsort
In der Stadt Zürich müssen Sie sich innert 14 Tagen anmelden, frühestens ab dem tatsächlichen Einzug. Für die Anmeldung brauchen Sie einen Termin. Sind Termine erst nach Ablauf der Frist frei, buchen Sie laut Stadt trotzdem den ersten freien Termin und beantragen zusätzlich eine Fristverlängerung über das Kontaktformular. Zum Termin bringen Sie diese Unterlagen mit.
- Pass oder ID
- bei ausländischen Staatsangehörigen den Ausländerausweis
- Aufenthaltsausweis oder Heimatausweis der Gemeinde Ihres Hauptwohnsitzes
- Mietvertrag, Untermietvertrag, Wohnungsausweis oder Einzugsanzeige
- Immatrikulationsbestätigung oder Legitimationskarte, sofern vorhanden
In der Stadt Bern können sich Schweizerinnen und Schweizer online anmelden und legen den Heimatausweis in elektronischer Form bei. Die Bestätigung kommt per Post, unter Umständen ist eine Kopie des Mietvertrags nötig. Staatsangehörige aus EU- und EFTA-Staaten sowie Drittstaatsangehörige mit Ausländerausweis melden sich in Bern innert 14 Tagen bei den Einwohnerdiensten an. Den Online-Dienst eUmzugCH können Personen mit Wochenaufenthalt laut ch.ch nicht nutzen.
Gebühren und Gültigkeit
Gebühren und Gültigkeit erfahren Sie bei Ihrer Aufenthaltsgemeinde. In der Stadt Zürich kostet ein Wochenaufenthalt (Stand Oktober 2026) eine jährliche Gebühr von CHF 60. Wie lange er gilt, richtet sich dort nach dem Aufenthaltsgrund und der Gültigkeit Ihres Aufenthaltsausweises. Ist ein Dokument nur ein Jahr gültig, wird auch der Wochenaufenthalt nur bis zu diesem Datum verlängert.
Wo zahlen Wochenaufenthalter Steuern?
Steuerpflichtig sind Sie dort, wo der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt. Die Wegleitung der ESTV zur Bundessteuer 2026 geht davon aus, dass Wochenaufenthalter, die regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren, dort steuerpflichtig bleiben. Laut den Steuerinformationen der ESTV (Stand 2021) bildet der feste Familienort in erster Linie den Mittelpunkt der persönlichen Interessen. Zur Familie zählen vor allem Ehepartner und Kinder, aber auch Eltern und Geschwister. Der Arbeitsort gilt als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen. Fallen die beiden Orte auseinander, wiegen die persönlichen Lebensinteressen in der Regel schwerer.
Verheiratete und Familien
Wer verheiratet ist und regelmässig am Wochenende zur Familie zurückkehrt, ist laut ESTV am Wohnort der Familie steuerpflichtig. Anders ist es bei Personen in leitender Stellung eines wirtschaftlich bedeutenden Unternehmens, also im obersten Management. Bei ihnen gilt der Arbeitsort grundsätzlich als Hauptsteuerdomizil.
Ledige Personen
Bei Ledigen besteht laut ESTV (Stand 2021) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Vermutung, dass sie dort Wohnsitz haben, wo sie sich unter der Woche zum Arbeiten aufhalten. Widerlegen lässt sich das nur, wenn Sie wegen besonders enger Beziehungen zu Familie und Umfeld mindestens einmal pro Woche zum Familienwohnsitz zurückkehren. Diese Praxis gilt in der Regel nur für Ledige unter 30 Jahren. Wer älter ist, muss die besonders engen Beziehungen nachweisen.
Welche Mehrkosten Sie abziehen können
Wohnen Sie als Angestellte oder Angestellter wegen der Arbeit unter der Woche auswärts und bleiben am Wohnsitz steuerpflichtig, können Sie die beruflich notwendigen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung abziehen. Für die direkte Bundessteuer gelten laut ESTV in der Steuerperiode 2026 diese Regeln.
- Unterkunft. Abziehbar sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer. Eine ganze Wohnung gilt nicht als beruflich notwendig.
- Verpflegung. CHF 15 pro Hauptmahlzeit, also CHF 30 pro Tag und bei ganzjährigem Wochenaufenthalt höchstens CHF 6'400 im Jahr.
- Verbilligtes Mittagessen. Verbilligt der Arbeitgeber das Mittagessen, etwa mit einer Kantine, gilt dafür nur der halbe Abzug von CHF 7.50. Das ergibt CHF 22.50 pro Tag und höchstens CHF 4'800 im Jahr.
- Heimfahrt. Abziehbar sind in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs. Alle Fahrkosten zusammen sind 2026 auf CHF 3'300 begrenzt.
- Schicht- oder Nachtarbeit. Diesen Abzug können Sie nicht zusätzlich zum Wochenaufenthalt geltend machen.
Kantonale Unterschiede
Für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten die Regeln des Kantons, in dem Sie steuerpflichtig sind. Zwei Beispiele zeigen, worauf Sie achten sollten.
- Im Kanton Aargau sind die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt bei der Kantonssteuer bis CHF 7'000 abziehbar, bei der Bundessteuer bis CHF 3'300 (Wegleitung 2025, Stand 1. Januar 2025). Für 2026 nennt der Kanton für Fahrkosten allgemein erneut höchstens CHF 7'000. Wer eine Wohnung mietet, darf im Aargau nur den anteiligen Mietzins für ein Zimmer abziehen.
- Im Kanton Zürich ist der Wochenaufenthaltsort laut Kanton so zu wählen, dass der Arbeitsort zu Fuss oder mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln erreichbar ist. Zusätzliche Fahrkosten zwischen Wochenaufenthalts- und Arbeitsort sind nicht abziehbar. Mehrkosten für das auswärtige Abendessen werden nur berücksichtigt, wenn am Wochenaufenthaltsort keine Kochmöglichkeit zur Verfügung steht.
Prüfen Sie die Beträge für Ihr Steuerjahr in der Wegleitung Ihres Kantons und bewahren Sie Mietvertrag, Zahlungsbelege und Abos auf. Ob sich die Kosten für das Zügeln selbst steuerlich auswirken, lesen Sie im Beitrag Umzugskosten und Steuern.
Wochenzimmer beziehen und wieder abgeben
Klären Sie vor dem Zügeln, ob das Zimmer möbliert ist und was Sie unter der Woche wirklich brauchen, zum Beispiel Bett, Schreibtisch, Bettwäsche und Küchenutensilien. Legen Sie den Zügeltermin so, dass Sie sich danach fristgerecht anmelden können, und halten Sie den Mietvertrag für die Anmeldung bereit.
Wenn der Wochenaufenthalt endet
Geben Sie das Zimmer auf, melden Sie sich am Wochenaufenthaltsort ab. In der Stadt Zürich geht das schriftlich oder mit einem Termin. Die schriftliche Abmeldeerklärung reichen Sie frühestens 30 Tage vor dem Wegzug ein, für die Meldung gilt dort die gesetzliche Frist von 14 Tagen. Auch in der Stadt Aarau müssen Sie sich abmelden, wenn Sie dort einen Haupt- oder Nebenwohnsitz aufgeben. Kündigen Sie das Zimmer nach den Fristen Ihres Mietvertrags und planen Sie Rücktransport und Reinigung rechtzeitig.
Kleinumzug ins Wochenzimmer mit UmzugKraft
Mit unserem Kleinumzug und der Zügelhilfe bringen wir Möbel und Kartons vom Wohnsitz ins Wochenzimmer und beim Auszug wieder zurück. Was vorübergehend keinen Platz hat, können Sie bei uns einlagern. Geben Sie am Wochenaufenthaltsort ein Studio oder eine Wohnung ab, übernehmen wir die Endreinigung mit Abnahmegarantie. Wir sind in der ganzen Schweiz im Einsatz.
Der Aufwand und damit die Kosten hängen vor allem von diesen Faktoren ab.
- Menge und Grösse der Möbel und Kartons
- Distanz zwischen Wohnsitz und Wochenaufenthaltsort
- Stockwerk, Lift und Parkmöglichkeit beim Laden und Abladen
- Montage von Möbeln und gewünschter Termin
- Dauer der Einlagerung sowie Grösse und Zustand der Räume bei der Endreinigung
Nach einer kostenlosen Besichtigung erhalten Sie eine Offerte mit Fixpreis für den beschriebenen Umfang. Kontakt per Telefon 062 558 77 59 oder WhatsApp 076 419 55 88, erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr und Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr. Jetzt unverbindliche Offerte für Ihren Kleinumzug anfragen.
Checkliste für Ihren Wochenaufenthalt
- Prüfen, ob ein Wochenaufenthalt passt und Sie an freien Tagen regelmässig an Ihren Wohnsitz zurückkehren
- Zimmer am Arbeits- oder Ausbildungsort mieten und den Mietvertrag aufbewahren
- Heimatausweis oder Aufenthaltsausweis bei der Wohnsitzgemeinde bestellen
- Bei der Aufenthaltsgemeinde Frist, Termin, Unterlagen und Gebühren erfragen
- Kleinumzug planen und den Zügeltermin auf die Anmeldefrist abstimmen
- Innert der Frist anmelden, in der Stadt Zürich innert 14 Tagen
- Ablaufdatum notieren und den Wochenaufenthalt rechtzeitig verlängern
- Belege für die Steuererklärung sammeln, also Mietvertrag, Mietzahlungen, Abos und Billette
- Abzüge für Ihr Steuerjahr in der Wegleitung Ihres Kantons prüfen
- Beim Auszug Zimmer kündigen, abmelden und die Reinigung planen
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Massgebend sind die Angaben Ihres kantonalen Steueramts.
Häufige Fragen
Muss ich mich als Wochenaufenthalter anmelden?
In der Regel ja. Die Stadt Zürich spricht von einer Meldepflicht innert 14 Tagen, auch die Stadt Bern sieht eine Anmeldung vor. Frist und Ablauf erfahren Sie bei der Gemeinde, in der Sie unter der Woche wohnen.
Was kostet ein Wochenaufenthalt?
Gebühren können bei beiden Gemeinden anfallen. In der Stadt Zürich kostet der Wochenaufenthalt (Stand Oktober 2026) CHF 60 pro Jahr. Wer in Zürich wohnt und anderswo Wochenaufenthalter wird, bezahlt für den Aufenthaltsausweis CHF 20.
Wo zahle ich als Wochenaufenthalter Steuern?
In der Regel am Wohnsitz, an den Sie regelmässig zurückkehren. Für Verheiratete ist das laut ESTV (Stand 2021) der Wohnort der Familie. Ledige ab 30 Jahren müssen besonders enge Beziehungen zum Wohnsitz nachweisen, sonst kann der Arbeitsort zum Steuerdomizil werden.
Kann ich die Miete für das Wochenzimmer von den Steuern abziehen?
Ja, wenn Sie aus beruflichen Gründen auswärts wohnen und am Wohnsitz steuerpflichtig bleiben. Bei der direkten Bundessteuer 2026 sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar, nicht die Kosten einer ganzen Wohnung. Für die Kantonssteuer gilt die Wegleitung Ihres Kantons.
Brauche ich einen Heimatausweis?
Die Städte Zürich und Bern verlangen ihn bei der Anmeldung, in Zürich heisst er auch Aufenthaltsausweis. Im Kanton Bern sollen die Heimatausweise für Wochenaufenthalter längerfristig wegfallen.
Kann ich den Wochenaufenthalt online melden?
Nicht über eUmzugCH, diesen Dienst können Personen mit Wochenaufenthalt laut ch.ch nicht nutzen. Die Stadt Bern bietet Schweizerinnen und Schweizern eine eigene Online-Anmeldung an. In der Stadt Zürich brauchen Sie für die Anmeldung einen Termin.
Quellen
- Stadt Zürich, Wochenaufenthalt in der Stadt Zürich
- Stadt Zürich, Aufenthaltsausweis
- Stadt Bern, Zuzug, Umzug und Wegzug, Abschnitt Wochenaufenthalt
- Stadt Aarau, Ausweise und Bescheinigungen
- Stadt Aarau, Wohnen und Umziehen
- ch.ch, Abmelden und Anmelden bei der Wohngemeinde
- ESTV, Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen, Steuerperiode 2026
- ESTV, Formular Berufskosten und Schuldenverzeichnis, Steuerperiode 2026
- ESTV, Steuerbegriffe, Subjektive Steuerpflicht
- Kanton Aargau, Wegleitung zur Steuererklärung 2025
- Kanton Aargau, Übersicht gesetzliche Abzüge bei der Einkommenssteuer
- Kanton Zürich, Steuerwissen für Privatpersonen
Alle Quellen abgerufen am 11. Oktober 2026.
Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Regeln Ihrer Gemeinde, Ihres Kantons und Ihr Vertrag.
Ins Wochenzimmer zügeln
Wir bringen Möbel und Kartons in Ihr Wochenzimmer, lagern auf Wunsch ein und übernehmen beim Auszug die Endreinigung mit Abnahmegarantie. Die Besichtigung ist kostenlos.
Erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr, Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr.















