Zusammenziehen, Checkliste für Mietvertrag, Möbel und Zügeltag
Wer zusammenzieht, klärt zuerst den Mietvertrag, kündigt die zweite Wohnung fristgerecht und sortiert doppelte Möbel aus. Hier erfahren Sie, was bei Solidarhaftung, Gemeinde und Zügeltag gilt.
Veröffentlicht am 11. Oktober 2026. Mit Quellenangaben am Ende der Seite.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit einem gemeinsamen Mietvertrag sind Sie gleichberechtigt, haften aber solidarisch für den ganzen Mietzins und können nur gemeinsam kündigen.
- Laut Mieterverband darf Ihre Partnerin oder Ihr Partner grundsätzlich ohne Zustimmung der Vermieterschaft bei Ihnen einziehen, solange die Wohnung nicht überbelegt ist. Prüfen Sie trotzdem den Mietvertrag und informieren Sie die Verwaltung.
- Die zweite Wohnung kündigen Sie schriftlich mit mindestens drei Monaten Frist auf einen Termin laut Vertrag oder, wenn dieser nichts regelt, auf einen ortsüblichen Termin.
- Bei der neuen Wohngemeinde melden Sie sich in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug an.
- Doppelte Möbel verkaufen, verschenken, einlagern oder entsorgen Sie rechtzeitig vor dem Zügeltag.

Wer zusammenzieht, klärt zuerst, wer im Mietvertrag steht, und kündigt die zweite Wohnung fristgerecht. Danach geht es um doppelte Möbel, die Anmeldung bei der Gemeinde und einen Zügeltag, an dem zwei Haushalte in eine Wohnung kommen. Hier finden Sie die einzelnen Schritte, die rechtlichen Punkte und die Kostenfaktoren.
Gemeinsamer Mietvertrag oder Einzug in die bestehende Wohnung
Unverheiratete Paare gelten rechtlich als zwei Einzelpersonen und nicht als Paar. Entscheidend für Rechte und Pflichten ist deshalb, wer im Mietvertrag steht.
Neue Wohnung mit gemeinsamem Mietvertrag
Mieten Sie zusammen eine neue Wohnung und unterschreiben beide den Vertrag, sind Sie gleichberechtigt. Dafür haften Sie solidarisch für den Mietzins. Die Vermieterschaft kann den ganzen Betrag von jeder Person einzeln verlangen, auch wenn Sie intern eine andere Aufteilung vereinbart haben.
Ein gemeinsamer Vertrag lässt sich ausserdem nur gemeinsam kündigen. Zieht eine Person nach einer Trennung aus, bleibt sie Mitmieterin oder Mitmieter. Um aus dem Vertrag entlassen zu werden, braucht sie die Unterschrift der verbleibenden Person und der Vermieterschaft. Sonst bleibt nur ein Gerichtsverfahren, das kompliziert ist und Geld kostet. Damit die verbleibende Person danach allein handeln kann, nennt der Mieterverband als Lösung eine Vollmacht, die vor dem Auszug ausgestellt wird.
Einzug in die bestehende Wohnung
Zieht eine Person in die Wohnung der anderen, braucht es dafür nach Ansicht des Mieterverbands grundsätzlich keine Zustimmung der Vermieterschaft. Der Verband zählt das Zusammenwohnen zu den Persönlichkeitsrechten, selbst wenn der Vertrag die Wohnung nur für eine Person vorsieht. Eine Ausnahme gilt bei Überbelegung. Die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner gilt laut Verband auch dann nicht als Untermieterin oder Untermieter, wenn sie oder er sich am Mietzins beteiligt. Prüfen Sie trotzdem Ihren Mietvertrag und informieren Sie die Verwaltung über den Einzug.
Wer nicht im Vertrag steht, ist allerdings vom Schutz des Mietrechts ausgeschlossen. Soll Ihre Partnerin oder Ihr Partner in den bestehenden Vertrag aufgenommen werden, muss die Vermieterschaft einverstanden sein. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht. Stellen Sie die Anfrage schriftlich und lassen Sie sich die Antwort ebenfalls schriftlich geben.
Mietzinsdepot und Konkubinatsvertrag
Ein Mietzinsdepot müssen Sie nur bezahlen, wenn der Vertrag es verlangt. Bei Wohnungen darf es nicht mehr als drei Monatsmieten betragen, und das Sperrkonto muss auf den Namen der Mieterschaft lauten. Halten Sie schriftlich fest, wer welchen Anteil einbezahlt hat.
Solche Abmachungen können Sie in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag regeln. Darin lassen sich zum Beispiel eine Inventarliste und die Aufteilung der Haushaltskosten festhalten. Für Vorlagen und ausführliche Auskünfte verweist das Portal ch.ch an Anwältinnen und Anwälte.
Die zweite Wohnung fristgerecht kündigen
Beim Zusammenziehen wird eine Wohnung frei, bei einer neuen gemeinsamen Wohnung sogar beide. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnungen beträgt drei Monate, Ihr Vertrag kann eine längere Frist vorsehen. Welche Kündigungstermine gelten, richtet sich nach dem Mietvertrag. Finden sich dort keine Angaben, gelten die ortsüblichen Termine. Mehr dazu im Beitrag zu den Kündigungsterminen für Wohnungen.
Kündigen Sie schriftlich und senden Sie den Brief eingeschrieben. Massgebend ist nicht der Poststempel, sondern der Tag, an dem der Brief bei der Vermieterschaft eintrifft. Er muss vor Beginn der Kündigungsfrist dort sein. Haben mehrere Personen den Vertrag unterschrieben, zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft, müssen alle die Kündigung unterschreiben.
Früher ausziehen mit Nachmieterin oder Nachmieter
Passt der Termin nicht zum Zügeltag, können Sie ausserterminlich ausziehen, wenn Sie eine Nachmieterin oder einen Nachmieter stellen. Die Person muss zahlungsfähig, für die Vermieterschaft zumutbar und bereit sein, den Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Gelingt das nicht, haften Sie für den Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Teilen Sie der Vermieterschaft den geplanten Auszug schriftlich per Einschreiben mit.
Doppelte Möbel und Geräte aussortieren
Zwei Haushalte bedeuten oft zwei Sofas, zwei Betten und zwei Kaffeemaschinen. Entscheiden Sie vor dem Zügeltag, was in der gemeinsamen Wohnung Platz hat. Ein Grundriss mit Massen hilft dabei. Notieren Sie in einer Inventarliste, wer was mitbringt und was Sie gemeinsam anschaffen.
Verkaufen oder verschenken
Gut erhaltene Möbel können Sie verkaufen oder verschenken. Manche Brockenhäuser holen gut erhaltene Möbel, Kleider und anderes bei Ihnen zu Hause ab. Vereinbaren Sie solche Termine frühzeitig, damit die Sachen vor dem Zügeltag aus der Wohnung sind.
Einlagern, wenn noch nicht alles entschieden ist
Ist die neue Wohnung kleiner oder wissen Sie noch nicht, ob Sie ein Stück später brauchen, lagern Sie es vorübergehend ein. So entscheiden Sie in Ruhe nach dem Umzug. Mehr dazu auf der Seite Möbel einlagern.
Richtig entsorgen
Ausgediente Elektrogeräte dürfen nicht in den Kehricht oder in die Sperrgutsammlung. Händler, Hersteller und Importeure müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen, auch wenn Sie kein neues Gerät kaufen. Bei Sperrgut ist Ihre Wohngemeinde die Ansprechpartnerin. Der Kanton Aargau zum Beispiel verweist für Fragen zu Siedlungsabfällen an die Gemeinde, die einen Abfallkalender mit Hinweisen führt. Erkundigen Sie sich dort nach Abfuhrdaten und allfälligen Gebühren. Mehr dazu im Beitrag Möbel entsorgen.
Adressen melden und den Haushalt anpassen
Bei der bisherigen Gemeinde melden Sie sich ab. Bei der neuen Wohngemeinde müssen Sie sich in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug anmelden. Bleiben Sie in derselben Gemeinde, teilen Sie der Einwohnerkontrolle die neue Adresse mit. In vielen Kantonen ist die Meldung online über eUmzugCH möglich. Mehr dazu auf der Seite Umzug melden.
Nur noch eine Abgabe für Radio und Fernsehen
Die Abgabe für Radio und Fernsehen ist pro Haushalt geschuldet. Serafe erhält die Haushaltsdaten von den Einwohnerregistern, Privatpersonen müssen sich nicht an- oder abmelden. Nach dem Zusammenziehen bilden Sie einen gemeinsamen Haushalt mit einer Abgabe, für die alle volljährigen Personen im Haushalt solidarisch haften. Laut UVEK beträgt die Abgabe für Privathaushalte 2026 CHF 335 pro Jahr, 2027 sinkt sie auf CHF 312.
Weitere Stellen informieren
Teilen Sie die neue Adresse auch Bank, Arbeitgeber, Krankenkasse und Versicherer mit. Bei der Post können Sie sich Sendungen für eine bestimmte Zeit nachsenden lassen. Klären Sie mit Ihrem Versicherer, wie Sie die Hausratversicherung an den gemeinsamen Haushalt anpassen. Besitzen Sie ein Fahrzeug, informieren Sie das Strassenverkehrsamt Ihres neuen Wohnkantons.
Den Zügeltag für zwei Haushalte planen
Mit zwei Wohnungen haben Sie zwei Ladeadressen und oft zwei Abgabetermine. Diese Schritte helfen bei der Planung.
- Legen Sie fest, ob beide Haushalte am selben Tag zügeln oder nacheinander, etwa wenn die alten Wohnungen zu verschiedenen Terminen frei werden.
- Teilen Sie die Möbel anhand des Grundrisses den Zimmern der neuen Wohnung zu. Was keinen Platz hat, kommt nicht auf den Zügelwagen.
- Beschriften Sie jede Kiste mit dem Zielzimmer in der neuen Wohnung. Eine Farbe pro Zimmer erleichtert das Ausladen.
- Klären Sie für jede Adresse bei der Verwaltung, der Polizei oder der Gemeinde, ob Sie für den Zügelwagen eine Bewilligung brauchen. Das Vorgehen ist von Ort zu Ort verschieden.
- Füllen Sie in der neuen Wohnung mit der Vermieterschaft ein Antrittsprotokoll aus, bevor die Möbel stehen.
- Füllen Sie bei der Abgabe jeder alten Wohnung mit der Vermieterschaft das Rückgabeprotokoll aus und lassen Sie die Zählerstände von Strom und Wasser ablesen.
Mit diesen Kostenfaktoren sollten Sie rechnen
Feste Beträge lassen sich nicht pauschal nennen. Diese Punkte bestimmen, wie viel das Zusammenziehen kostet.
- Überschneidende Mieten. Endet der alte Vertrag erst nach dem Einzug, zahlen Sie eine Zeit lang zwei Mieten.
- Mietzinsdepot. Verlangt der neue Vertrag ein Depot, bezahlen Sie es unter Umständen, bevor Sie das alte zurückerhalten.
- Umfang des Umzugs. Menge des Hausrats aus zwei Wohnungen, Anzahl Ladeadressen, Distanz, Stockwerke, Lift und Zugang zum Haus.
- Zusatzleistungen. Möbellift, Ab- und Aufbau von Möbeln, Einlagerung und Entsorgung.
- Wohnungsabgabe. Endreinigung und Abgabe jeder alten Wohnung.
- Laufende Kosten. Nach dem Zusammenziehen fällt eine der beiden Haushaltabgaben für Radio und Fernsehen weg.
So unterstützt Sie UmzugKraft beim Zusammenziehen
UmzugKraft ist eine Umzugs- und Reinigungsfirma mit Einsätzen in der ganzen Schweiz. Beim Privatumzug planen wir mit Ihnen, wie der Hausrat aus beiden Wohnungen in die gemeinsame Wohnung kommt. Für wenige Möbel gibt es Kleinumzug und Zügelhilfe, für enge Treppenhäuser einen Möbellift mit Bedienung. Möbel, die nicht mitkommen, lagern wir ein oder entsorgen sie. Die alte Wohnung übergeben Sie mit unserer Endreinigung mit Abnahmegarantie.
Die Besichtigung ist kostenlos. Danach erhalten Sie eine Offerte mit Fixpreis für den beschriebenen Umfang. Sie erreichen uns per Telefon 062 558 77 59, WhatsApp 076 419 55 88, erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr und Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr. Jetzt unverbindliche Umzugsofferte anfragen.
Checkliste zum Zusammenziehen
Mehrere Monate vor dem Umzug
- Entscheiden, ob Sie gemeinsam neu mieten oder eine Person einzieht
- Mietvertrag der alten Wohnung auf Kündigungsfrist und Kündigungstermine prüfen
- Kündigung schriftlich und eingeschrieben senden, bei mehreren Mietparteien von allen unterschrieben
- Bei einem früheren Auszug eine zahlungsfähige Nachmieterin oder einen Nachmieter suchen
Bis zum Zügeltag
- Inventarliste erstellen und doppelte Möbel und Geräte aussortieren
- Möbel verkaufen, verschenken, einlagern oder entsorgen, Elektrogeräte in den Handel zurückbringen
- Keller und Estrich beider Wohnungen räumen
- Bewilligung für den Zügelwagen an allen Adressen klären
- Freien Tag bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber eingeben
- Endreinigung und Abgabetermin für jede alte Wohnung festlegen
Am Zügeltag und danach
- Antrittsprotokoll in der neuen und Rückgabeprotokoll in der alten Wohnung ausfüllen
- Zählerstände von Strom und Wasser ablesen lassen
- In der Regel innerhalb von 14 Tagen bei der neuen Gemeinde anmelden, bei der alten abmelden
- Adresse bei Post, Bank, Arbeitgeber, Krankenkasse und Versicherer ändern
- Hausratversicherung an den gemeinsamen Haushalt anpassen lassen
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss die Vermieterschaft zustimmen, wenn meine Partnerin oder mein Partner einzieht?
Nach Ansicht des Mieterverbands grundsätzlich nein, solange die Wohnung nicht überbelegt ist, denn Zusammenwohnen gehört zu den Persönlichkeitsrechten. Soll die Person auch in den Mietvertrag, braucht es die Zustimmung der Vermieterschaft. Ein Blick in den Mietvertrag und eine kurze Nachricht an die Verwaltung sind trotzdem sinnvoll.
Können wir aus einem gemeinsamen Mietvertrag einzeln aussteigen?
Nicht im Alleingang. Haben mehrere Personen den Vertrag unterschrieben, müssen alle die Kündigung unterschreiben. Wer allein aussteigen will, braucht die Unterschrift der anderen Mietpartei und der Vermieterschaft. Ohne Einigung bleibt nur der Weg über das Gericht.
Wie früh muss ich meine alte Wohnung kündigen?
Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate, Ihr Mietvertrag kann eine längere vorsehen. Gekündigt wird auf einen Termin laut Vertrag oder, wenn dieser nichts regelt, auf einen ortsüblichen Termin. Der Brief muss vor Beginn der Frist bei der Vermieterschaft eintreffen, rechnen Sie also einige Tage für den Postweg ein.
Bis wann müssen wir uns bei der Gemeinde anmelden?
In der Regel innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug bei der neuen Wohngemeinde. Bei der bisherigen Gemeinde melden Sie sich ab. In vielen Kantonen geht das online über eUmzugCH.
Zahlen wir nach dem Zusammenziehen zwei Serafe-Rechnungen?
Für den gemeinsamen Haushalt ist nur eine Abgabe geschuldet. Serafe erhält die Daten von den Einwohnerregistern, eine eigene Meldung ist nicht nötig. Prüfen Sie trotzdem die nächste Rechnung.
Was passiert mit dem Mietzinsdepot der alten Wohnung?
Sie erhalten das Depot am Ende des Mietverhältnisses mit Zinsen zurück. Stimmt die Vermieterschaft nicht zu, muss die Bank es ein Jahr nach dem Auszug trotzdem herausgeben, sofern bis dahin keine rechtlichen Schritte eingeleitet wurden.
Quellen
- ch.ch, Mietvertrag und Pachtvertrag
- ch.ch, Konkubinat
- ch.ch, Abmelden und Anmelden bei der Wohngemeinde
- ch.ch, Checkliste für den Umzug
- Mieterinnen- und Mieterverband, Miettipp Gemeinsamer Mietvertrag
- Mieterinnen- und Mieterverband, Untermiete und gemeinsames Wohnen
- Mieterinnen- und Mieterverband, Tipps zu Untermiete und gemeinsamem Wohnen
- Mieterinnen- und Mieterverband, Mietzinsdepot und Kaution
- Mieterinnen- und Mieterverband, Kündigung durch die Mieterschaft
- Mieterinnen- und Mieterverband, Tipps zur Kündigung durch die Mieterschaft
- Mieterinnen- und Mieterverband, Nachmieterschaft und ausserterminlicher Auszug
- Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Fragen und Antworten zur Radio- und Fernsehabgabe
- Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abgabe für Privathaushalte
- UVEK, Faktenblatt zur Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte und Unternehmen, Januar 2026
- UVEK, 200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)
- Bundesamt für Umwelt BAFU, Elektrische und elektronische Geräte
- Kanton Aargau, Siedlungsabfälle, Informationen für Privatpersonen
Alle Quellen abgerufen am 11. Oktober 2026.
Angaben ohne Gewähr. Massgebend sind die Regeln Ihrer Gemeinde, Ihres Kantons und Ihr Vertrag.
Zwei Haushalte, ein Zügeltag
Wir planen den Umzug aus beiden Wohnungen mit Ihnen, lagern doppelte Möbel auf Wunsch ein oder entsorgen sie und übernehmen die Endreinigung. Die Besichtigung ist kostenlos.
Erreichbar Montag bis Freitag 08.00 bis 18.30 Uhr, Samstag 08.00 bis 16.00 Uhr.















