Ratgeber · Zoll und Übersiedlungsgut
Wer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt, kann Hausrat, Möbel und das eigene Auto in der Regel ohne Zoll und Mehrwertsteuer einführen. Dafür müssen die Sachen mindestens sechs Monate benutzt worden sein, und Sie melden sie mit dem Formular 18.44 an einer Zollstelle für Handelswaren an. Diese Übersicht zum Umzug in die Schweiz und zum Zoll fasst die Regeln des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zusammen.
Stand Oktober 2026. Mit Quellenangaben am Ende der Seite.
Das Wichtigste in Kürze
Inhalt
Als Übersiedlungsgut gelten Hausrat, Sammlungen, Tiere und das Auto. Sie sind von Zoll und Mehrwertsteuer befreit, wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, die Gegenstände mindestens sechs Monate im Ausland persönlich benutzt haben und sie in der Schweiz selbst weiterbenutzen. Rechtsgrundlage sind Art. 8 Abs. 2 Bst. c des Zollgesetzes und Art. 14 der Zollverordnung, für die Mehrwertsteuer Art. 53 des Mehrwertsteuergesetzes.
Als Zuziehende gelten Personen, die ihren Wohnsitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegen. Gleichgestellt sind Schweizerinnen und Schweizer, die nach mindestens einem Jahr im Ausland zurückkehren. In der Schweiz muss Ihnen eine Wohnung oder ein Haus zur Verfügung stehen, Miete genügt.
Sonderfälle
Das Formular unterschreiben die zuziehende Person und die anmeldepflichtige Person, zum Beispiel die Umzugsfirma. Geben Sie die Dokumente deshalb auch Ihrer Umzugsfirma. Ob die Unterlagen genügen, entscheidet die Zollstelle.
Fehlen Unterlagen, ist eine provisorische Veranlagung gegen Kaution möglich. Die Unterlagen reichen Sie innert sechs Monaten nach. Die Kaution wird dann abzüglich einer Bearbeitungsgebühr zurückerstattet.
Das BAZG stellt eine Musterliste für Übersiedlungsgut zur Verfügung. Sie zeigt, wie die Angaben aufgebaut sein sollen.
Die Einfuhr muss im Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung erfolgen, spätestens innert zwei Jahren. Nachsendungen melden Sie schon bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste mit ungefährem Datum an. Gebrauchtes Umzugsgut, das Sie vor der Wohnsitzverlegung vorausschicken, ist abgabenpflichtig.
Verhindert ein Hindernis die rechtzeitige Einfuhr, reichen Sie nach dessen Wegfall innert 30 Tagen ein Gesuch ein. Die Einfuhr muss dann innert drei Monaten nach der Bewilligung erfolgen.
Sie melden das Umzugsgut erst bei der Einreise an.
Das Fahrzeug fährt eine Zollstelle für Handelswaren an und benützt die Lastwagenspur.
Veranlagt wird nur an Werktagen während der Zeiten für Handelswaren. Einige grosse Zollstellen öffnen auch am Samstagvormittag.
Sie legen Formular, Inventarliste und Belege vor. Die Zollstelle prüft und veranlagt.
An Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, am 1. August, an Weihnachten, am Stephanstag und an kantonalen Feiertagen sind die Zollstellen für Handelswaren geschlossen. Seit dem 1. Oktober 2026 sind im St. Galler Rheintal Diepoldsau, Kriessern und Oberriet nicht mehr besetzt. Übersiedlungsgut veranlagen in diesem Abschnitt nur noch Schaanwald, Au und St. Margrethen.
Eine freiwillige Vorprüfung des Dossiers bietet das BAZG nur an drei Zollstellen im Tessin an. Die konkreten Öffnungszeiten der Zollstellen stehen im Verzeichnis des BAZG.
Ein Fahrzeug, das Sie mindestens sechs Monate im Ausland benutzt haben und weiter benutzen, ist frei von Zoll, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer. Melden Sie es beim ersten Grenzübertritt im Zusammenhang mit dem Umzug an. Die Annahme, man habe dafür ein Jahr Zeit, ist laut BAZG falsch. Wurde die Anmeldung verpasst, holen Sie sie umgehend an einer besetzten Zollstelle nach.
Reisen Sie am Wochenende oder ausserhalb der Öffnungszeiten ein, erhalten Sie an besetzten Grenzübergängen einen Vormerkschein 15.25. Danach haben Sie zwei Arbeitstage, um das Fahrzeug bei einer Zollstelle für Handelswaren anzumelden.
Haben Sie das Fahrzeug weniger als sechs Monate benutzt, besteht kein Anspruch auf Befreiung. Mit der Bewilligung 15.30 dürfen Sie es höchstens zwei Jahre unverzollt nutzen, danach wird es verzollt oder ausgeführt.
Für die Zulassung stellt die Zollstelle den Prüfungsbericht 13.20 A aus. Schweizer Kontrollschilder beantragen Sie spätestens ein Jahr nach der Wohnsitzverlegung. Leasing ändert zollrechtlich nichts, die Zulassung klären Sie mit dem Strassenverkehrsamt.
Für alkoholische Getränke gelten Höchstmengen pro Haushalt, getrennt nach Alkoholgehalt. Mehrmengen sind abgabenpflichtig. Die genauen Mengen stehen im Formular 18.44.
Auch für Tabakwaren gelten Höchstmengen. Mehrmengen sind abgabenpflichtig.
Haushaltvorräte in üblicher Art und Menge für den eigenen Verbrauch sind abgabenfrei.
Aus der EU brauchen Pflanzen keinen Pflanzenpass. Für andere Länder gelten keine Erleichterungen.
Waffen, Waffenbestandteile und Munition melden Sie an. Die definitive Einfuhr braucht eine Bewilligung von fedpol, eingeführt wird erst, wenn sie vorliegt.
Für Elfenbein und ausgestopfte Tiere gelten Sondervorschriften. Auskunft gibt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Heim- und Nutztiere sind als Übersiedlungsgut abgabenfrei, ausser bei einer Zweitwohnung. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus der EU braucht es einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung und den Heimtierpass. Die Impfung ist frühestens ab einem Alter von zwölf Wochen möglich und wirkt nach 21 Tagen. Pro privatem Fahrzeug dürfen höchstens fünf Heimtiere mitreisen.
Die Einreisekontrolle ist obligatorisch, nehmen Sie den roten Ausgang. Hunde mit kupierten Ohren oder Ruten dürfen nicht eingeführt werden. Für Pferde aus der EU braucht es zusätzlich Equidenpass und Einfuhrzeugnis.
Neue oder weniger als sechs Monate benutzte Gegenstände sind nicht befreit. Führen Sie sie am Ende der Inventarliste als zu verzollende Waren mit ihrem Wert auf, Kaufbelege helfen. Darauf fallen Zoll und Mehrwertsteuer an. Eine ausdrückliche Sperrfrist für den Weiterverkauf nennt das BAZG nicht, verlangt wird aber die eigene Weiterbenutzung.
Für Lastwagen gelten Fahrverbote. In der Schweiz dürfen Fahrzeuge über 3.5 Tonnen nachts von 22 bis 5 Uhr und am Sonntag nicht fahren. In Deutschland gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot für Lastwagen über 7.5 Tonnen. Wir planen den Grenzübertritt deshalb auf einen Werktag mit offener Zollstelle.
Wir unterstützen Sie bei Inventarliste und Formular. Für die Richtigkeit der Zolldokumente bleiben Sie als Auftraggeber verantwortlich, so sehen es unsere AGB vor.
Leistungen, Ablauf und Kosten für Umzüge zwischen Deutschland und der Schweiz finden Sie auf der Seite Umzug Deutschland Schweiz. Ist die neue Wohnung noch nicht bereit, lagern wir Ihre Möbel ein, siehe Einlagerung.
Fragen und Antworten
Nein, wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen und die Sachen mindestens sechs Monate benutzt haben. Neue Gegenstände und Mehrmengen bei Alkohol und Tabak sind abgabenpflichtig.
Spätestens zwei Jahre ab der Wohnsitzverlegung. Nachsendungen melden Sie bei der ersten Einfuhr auf einer separaten Liste an.
Zollstellen für Handelswaren veranlagen grundsätzlich von Montag bis Freitag, einige grosse Zollstellen auch am Samstagvormittag. Prüfen Sie die Öffnungszeiten im Verzeichnis des BAZG.
Nein. Globale Angaben wie «12 Kartons Bücher» genügen. Möbel, Wertgegenstände und grössere Geräte führen Sie einzeln auf.
Haben Sie es mindestens sechs Monate benutzt, ist es abgabenfrei. Melden Sie es beim ersten Grenzübertritt an und beantragen Sie innert eines Jahres Schweizer Kontrollschilder.
Die Zollstelle kann provisorisch gegen Kaution veranlagen. Sie reichen die Unterlagen innert sechs Monaten nach.
Weiterlesen
Leistungen, Ablauf und Kosten für Ihren Umzug über die Grenze.
Anmeldung bei der Gemeinde innert 14 Tagen.
Zwischenlagern, bis die neue Wohnung bereit ist.
Wegzug aus der Schweiz planen.
Besondere Regeln für Expatriates.
Verpackung, Transport und Möbelmontage.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 9. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr; massgebend sind die Regeln Ihrer Gemeinde, Ihres Kantons und Ihr Vertrag.
Wir planen Ihren Umzug über die Grenze, unterstützen Sie bei Inventarliste und Formular und erstellen eine Offerte mit Fixpreis für den beschriebenen Umfang. Beratung vor Ort oder online.
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